Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 07.09.1990 - 12 UF 136/88 U   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,5382
OLG Hamburg, 07.09.1990 - 12 UF 136/88 U (https://dejure.org/1990,5382)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 07.09.1990 - 12 UF 136/88 U (https://dejure.org/1990,5382)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 07. September 1990 - 12 UF 136/88 U (https://dejure.org/1990,5382)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1990,5382) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1578 § 1581
    Berücksichtigung von Lohn- und Einkommensteuer bei der Berechnung des Geschiedenenunterhalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1991, 196
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.02.1987 - IVb ZR 36/86

    Berücksichtigung von Arbeitslosenhilfe; Vorwegabzug des Kindesunterhalts;

    Auszug aus OLG Hamburg, 07.09.1990 - 12 UF 136/88
    Von diesem Einkommen ist vorweg der Unterhalt von 6.000,00 DM jährlich abzuziehen, den der Antragsteller für die Tochter der Parteien zahlt (BGH, FamRZ 1987, 456, 458).
  • BGH, 23.03.1983 - IVb ZR 369/81

    Pflicht des unterhaltsberechtigten Ehegatten zur Mitwirkung beim begrenzten

    Auszug aus OLG Hamburg, 07.09.1990 - 12 UF 136/88
    Ihre Interessen werden nicht beeinträchtigt, wenn der Antragsteller ihr den Betrag erstattet, um den sich ihre Einkommensteuerschuld erhöht, wenn sie außer ihrem Arbeitslohn auch die Unterhaltsrente versteuert (vgl. BGH, FamRZ 1983, 576 f.).
  • BGH, 25.01.1984 - IVb ZR 43/82

    Berechnung des Trennungsunterhalts; Wahrung der Einspruchsfrist durch Einwurf der

    Auszug aus OLG Hamburg, 07.09.1990 - 12 UF 136/88
    Da beide Parteien während der Ehe berufstätig gewesen sind, ist der Unterhalt der Antragsgegnerin ist nach der sogenannten Differenzmethode zu berechnen (vgl. BGH, FamRZ 1984, 358 f.) Der Antragsgegnerin steht als Unterhalt eine Quote von drei Siebteln der Differenz zwischen den Einkünften der Parteien zu.
  • OLG Hamburg, 01.07.1993 - 12 WF 61/93

    Geschiedener Unterhaltspflichtiger; Notwendiger Selbstbehalt; Rückgriff auf

    Müsste sich der Antragsteller so behandeln lassen, als habe er sich bei Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings (§ 10 Abs. 1 EStG ) auf der Steuerkarte Freibeträge in Höhe des gezahlten Unterhalts eintragen lassen (vgl. Senat, FamRZ 91, 196), wäre von einem etwas höheren Nettoeinkommen auszugehen, an dem alle Berechtigten teilhätten.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht